Festlegungen zu den Hausaufgaben
Grundsätze
1. Die Hausaufgaben können von den Schülern ohne fremde Hilfe und in der vorgesehenen Zeit bewältigt werden. Die Lehrkräfte erleichtern mit genauen Arbeitsanweisungen den Schülern das Verständnis und die Ausführung der Hausaufgaben.
2. Hausaufgaben können entsprechend dem Lernentwicklungsstand differenziert in unterschiedlicher Form und Menge erteilt werden.
3. Ergebnisse der Hausaufgaben werden in den Unterricht einbezogen.
4. Die in einer Klasse unterrichtenden Lehrer koordinieren ihre Anforderungen an die Hausaufgabenzeit der Schüler.
5. Eine Erteilung von Hausaufgaben soll nicht erfolgen:
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zum nächsten Tag an Tagen, an denen Nachmittagsunterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden, zu deren Besuch die Schüler verpflichtet sind,
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zum nächsten Tag an Tagen, an denen „hitzefrei“ gewährt wurde,
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von Freitag zu Montag,
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von einem Unterrichtstag zum folgenden Unterrichtstag, wenn ein oder mehrere Feiertage oder sonstige unterrichtsfreie Tage dazwischen liegen,
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über die Ferien.
6. Der Umfang der täglichen Hausaufgaben beträgt:
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in den Jahrgangsstufen 1 und 2 → 30 min. (in der Klasse 1 werden die Schüler anhand von Aufgaben geringen Umfangs behutsam an das häusliche Arbeiten gewöhnt)
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in den Jahrgangsstufen 3 und 4 → 45 min.
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in den Jahrgangsstufen 5 und 6 → 60 min.
Organisation
Hausaufgabenbetreuung im Rahmen der Ganztagsbetreuung:
Mittwoch: 5. Stunde
Donnerstag: 6. Stunde
Hausaufgabenbetreuung im Hort:
Für die Hortkinder findet diese nach dem Mittagessen statt.
Regelungen bei fehlenden Hausaufgaben
Alle Schülerinnen und Schüler sind laut Brandenburgischem Schulgesetz (BbgSchulG) §44 verpflichtet, Hausaufgaben anzufertigen.
Fehlende Hausaufgaben werden durch einen Eintrag in das Hausaufgabenheft vermerkt. Diese Mitteilung ist durch eine Unterschrift der Eltern gegenzuzeichnen.
Gleichfalls sind diese bis zum nächsten Tag nachzuarbeiten und dem jeweiligen Fachlehrer selbstständig zur Kontrolle vorzulegen.
Bei erneutem Fehlen der Hausaufgaben entscheidet die Lehrkraft über eine geeignete Erziehungsmaßnahme (EOMV § 3), um bei den Schülern die Einsicht zum Fehlverhalten herzustellen und ihnen die unmittelbare Wiedergutmachung zu ermöglichen.
Die Nacharbeit erfolgt für die Klassenstufen 5 und 6 an einem Montag in der 8. Stunde. Die Information erfolgt schriftlich an die Eltern und ist gegenzuzeichnen.
Nötige Nacharbeiten in den Klassenstufen 1 bis 4 werden von der jeweiligen Lehrkraft individuell in Absprache mit dem Hort und mit dem Elternhaus geregelt.
Nach drei Nacharbeitsterminen treten weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Kraft.
Beschlossen durch die Lehrerkonferenz am: 08.06.2020